ErsatzKK: Abgabe max. N1 (auch bei Mehrverordnung). Wenn N1/ kleiner N1 nicht im Handel: Nächstgrößere mit Sonder-PZN 06460731 + Begründung
PrimärKK: Abgabe max. N1 (auch bei Mehrverordnung). Wenn N1/ kleiner N1 nicht im Handel:
• Wenn N1 nicht definiert [Liste]: Max. verordnete Menge. N1 ohne Stückzahl verordnet = Max N2 (max. N3, wenn nur N3 definiert).
• Wenn N1 definiert, aber nicht im Handel [Liste]: Selbstzahlung. N1 ohne Stückzahl verordnet = Keine Abgabe.
BtM: Immer Abgabe der exakt verordneten Menge. Größer N1 nicht erstattungsfähig, wenn im Handel, ansonsten s.o.
Rezept-Kurzcheck: Datum, BSNR 77..., echte LANR, Status ...4, Facharzt
3 Werktage inkl. Ausstellung (§ 3 Anlage 8 RahmenV) [Fristkalender]
z.B. So bis inkl. Mi
z.B. Mo bis inkl. Mi
z.B. Di bis inkl. Do
z.B. Mi bis inkl. Fr
z.B. Do bis inkl. Sa
z.B. Fr bis inkl. Mo
z.B. Sa bis inkl. Di
CAVE: Gilt auch für BtM- und T-Rezepte (nur erkennbar am Status 4)
So und Feiertage werden nicht mitgezählt, unabhängig davon, ob die Apotheke an diesen Tagen dienstbereit ist oder nicht.
Sa = Werktag
Rosenmontag, Faschingsdienstag = Werktag
Abgabemenge, wenn N1 nicht verordnet/ nicht im Handel
Bei Stückzahlangabe: Menge nicht überschreiten
BtM: Immer die verordnete Menge abgeben (Stückzahl-/ Mengenangabepflicht). > N1 evt. nicht erstattungsfähig.
Keine Abgabe von N1, wenn kleiner N1 verordnet und verordnete Packungsgröße im Handel, ansonsten unzulässige Mengenüberschreitung (§ 4 (3) Satz 2 Anlage 8 RahmenV
Nur Fachärzte dürfen Entlassrezepte ausstellen. Gilt auch für Vertretungsärzte.
Vertretungsärzte und Assistenzärzte dürfen Entlassrezepte ausstellen, sofern sie Fachärzte sind
Bei T-Rezepten wie immer kein i.V. erlaubt, außer der i.V. Arzt ist im T-Register gelistet
Hilfsmittel
Erstattungsfähigkeit
7 Tage nach Ausstellung (§ 6a (2) HilfsM-RL G-BA)
z.B. So bis inkl. So
z.B. Mo bis inkl. Mo
Abgabemenge Hilfsmittel zum Verbrauch
Maximal Abgabemenge: »für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung« (§ 6a (1) Satz 2 HilfsM-RL G-BA)
Existiert keine 7-Tages-Menge: Genehmigungspflicht
CAVE: Die Abgabemenge ist damit abhängig vom Tag der Rezeptbelieferung, da die Abgabemenge nur bis zum 7. Tag nach Entlassung zu reichen hat, nicht 7 Tage lang, wie bei Blutzuckerteststreifen/ Verbandstoffen, etc.
Hilfsmittel zum Verleih
z.B. Milchpumpen-Verleih, Vernebler-Verleih
Milchpumpen-Verleih: Dürfen für max. 28 Tage zur Ausleihe verordnet werden (Erstattungsfähigkeit Hilfsmittelrezepte)
Keine Begründung erforderlich, wieso unmittelbar erforderlich, aber Diagnosepflicht
Falls genehmigungspflichtig, ist eine Genehmigung einzuholen.
Hilfsmittel zum Verbleib
Hilfsmittel zum Verbleib OHNE individuelle Anfertigung:
z.B. Blutdruckmessgeräte, Spacer, Vernebler zum Verbleib
Dürfen beliefert werden (§ 6a (1) Satz 4 HilfsM-RL G-BA)
Keine Begründung erforderlich, wieso unmittelbar erforderlich, aber Diagnosepflicht
Falls genehmigungspflichtig, ist eine Genehmigung einzuholen.
Hilfsmittel zum Verbleib MIT individueller Anfertigung:
z.B. Kompressionsstrümpfe (PG 17), Orthesen (PG 23)
Dürfen nur MIT BEGRÜNDUNG, wieso unmittelbar erforderlich, beliefert werden (§ 6a (1) Satz 5 HilfsM-RL G-BA)
Zusätzlich Diagnosepflicht
Falls genehmigungspflichtig, ist eine Genehmigung einzuholen.