Wunscharzneimittel gegen Selbstzahlung
Infopflicht: Patient erhält nur Teilrückerstattung bei Selbstzahlung Wunschfirma
§ 13 (2) [3] SGB V: »Der Leistungserbringer Die Apotheke hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung Selbstzahlung der Wunschfirma darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind.«
Privatrezept mit Basistarif
Es besteht Infopflicht der Apotheke gegenüber dem Patienten (LG Bremen Urt. v. 10.10.2018, Az.: 1 O 1524/17)
Bei PKV-Basistarif gelten die Erstattungsregeln wie bei gesetzlichen Krankenkaseen:
- Eigenanteil wird nicht übernommen
- Nicht erstattungsfähige Artikel werden nicht übernommen
- Teilweise werden nur günstigere Generika übernommen
Laut Urteil muss die Apotheke bei versäumter Infopflicht die Differenz bzw. das Produkt bezahlen.
29.01.20: Retaxfalle Basistarif (Apotheke adhoc, 29.01.20/ N.N.)
25.02.19: Privatrezept ist nicht gleich Privatrezept: Gericht sieht Aufklärungspflicht beim PKV-Basistarif (AZ 9/2019)
20.02.19: Apotheker bleibt auf Mehrkosten für Glivec sitzen (DAZ online, 20.02.19/ Kirsten Sucker-Sket)
|