Laut -AMVV-2- (1) 5. ist die Angabe der Darreichungsform nur erforderlich, wenn verschiedene DAR im Handel sind. Das gilt auch bei Wirkstoffverordnungen und Rezepturen (z.B. NRF-Verordnungen).
Laut -AMVV-2- (6) dürfen Apotheke fehlende Angaben (nicht Korrekturen) in dringenden Fällen nach Arztrücksprache ergänzen.
-AMVV-2- (1) 5.: »Die Verschreibung muss enthalten: [...] 5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 [Fertigarzneimittel/ Wirkstoffverordnungen] oder Nummer 4a [Rezepturen] nicht eindeutig ist [...]«
-AMVV-2- (6): »[..] fehlen Angaben nach Absatz 1 [...] Nummer 5 [...] so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.«
-BMVA-35- (2) Satz 2: »Vordrucke [...] sind [..] leserlich auszufüllen«
Laut Gerichtsurteil heußt leserlich: Für den Patienten leserlich
-AB-17- (5): »Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.«
Retaxrisiko:
Mehrfachverordnungen sind zulässig mit Angabe der Packungsanzahl [mehr]
Laut -RV-8- (1) sind bei Verordnung mehrerer Kleinpackungen zwingend diese zu beliefern (Bestellung mehrerer Kleinpackungen statt Großpackung mit evt. Mehrfachzuzahlung)
Retaxrisiko bei Substitution durch Großackung trotz Wirtschaftlichkeitsgebot [DAP, 13.07.18]
Zulässige Gesamtmengenangabe gem. Amtl. Begr. AMVV: "100 St 2 OP" OK.
1 OP ohne Mengenangabe: Kleinste im Handel befindliche Packunge, unabh. ob N1 oder kA
BTM: Die Gesamtmenge muss in Gramm, ml, St angegeben sein: "100 St 2 OP" nicht OK. "100 St 2 OP (200 St)\" OK.
Rezepturen: ad 1 OP FAM = Auffüllen bis zum Norminhalt des FAM ± 2 %
Es besteht ein Unterschied zwischen 1 OP und 1/1 OP
Bedeutung
OP = Originalpackung(en) / Packung(en)
"Originalpackung" bedeutet nicht, dass der Originalhersteller verordnet wurde
Lateinisch:"
»Occlusio praeformata = O.P. = Original-Packung« (Quelle: Rechtliche Grundlagen des Tierarzneimitteleinsatzes Apothekenführung : Ein Begleittext zur Vorlesung für die Studierenden der Veterinärmedizin/ Cedric R. Müntener. - Vetsuisse - Fakultät der Universitäten Zürich und Bern Fachbereich Pharmakologie und Toxikologie - HS 2014 / FS 2015)
1/1 OP = Zweitkleinste Packung, unabhängig, ob N1, N2 oder kA
Bei nur einer Packungsgröße: 2 OP abgeben
Ebenso 2 OP abgeben, wenn zweitkleinste Packung > 5x kleinste Packung
Bundeswehr-Arzneiliefervertrag § 3 (8): »Bei Verordnung einer großen Originalpackung (z.B. 1/1 OP) ist, wenn mehrere Packungsgrößen im Handel sind, die zweitkleinste Packungsgröße abzugeben. Ist nur eine Packungsgröße oder sind neben dieser nur Packungen im Handel, die mehr als das Fünffache dieser Packung enthalten, so sind zwei Originalpackungen abzugeben.«
Auf dem Rezept ist die abzugebende Menge zu vermerken. Bei Einfachverordnungen muss keine Packungsanzahl angegeben sein, sondern nur die Packungsgröße.
Mehrfachverordnungen sind zulässig. Mehrfachverordnungen dürfen addiert N3/Nmax übersteigen, solange die einzelne Packung abgabefähig ist.
Die Abk. "OP", z.B. "2 OP" ist zulässig (außer bei BtM ohne zusätzlicher Stückzahlangabe) [mehr]
CAVE: 2x muss eindeutig sein (keine Dosierung)
Bei Mehrfachverordnungen ist kein Ausrufezeichen o.ä. (z.B. "Menge ärztlich erwünscht") nötig
Laut -AMVV-2- (6) besteht keine Heilungsmöglichkeit für Apotheken zur Korrektur einer Mengenangabe nach Arztrücksprache in dringenden Fällen.
-AMVV-2- (1) 6.: »Die Verschreibung muss enthalten: [...] 6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels [...]«
Retaxrisiko:
-AMVV-2- (1) Nr. 10.: »Die Verschreibung muss enthalten: [...] 10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.«